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ChatGPT – himmlisches Teufelszeug für die Kommunikation?!

Im Gespräch mit Dr. Sina Wulfmeyer, Chief Data Officer at Unique AG und Vortragsreisende in Sachen ChatGpT & Co

Wird künstliche Intelligenz – verbunden mit kommunikativer Intelligenz – the next big thing? Sind ChatGPT & Co Fluch oder Segen? Wahrscheinlich beides. Es wird einmal mehr von uns selbst abhängen, was wir draus machen. In dieser neuen Folge meines Podacasts «KI – wie kommunikative Intelligenz» bin ich im Gespräch mit Sina Wulfmeyer, einst Daten-Spezialistin einer grossen Schweizer Bank und heute Chief Data Officer and Head Financial Services at Unique AG. «ChatGPT – Das himmlische Teufelszeug» – ein nicht KI-generierter Podcast. Versprochen.

Aus der Perspektiv des Urheberrechts hier noch ein paar spannende Aussagen von Emanuel Meier von Institut für Geistiges Eigentum:

Input

Generative KI schafft Neues aus Vorbestehendem. Die ungefragte Verwendung vorbestehender Texte oder Bilder hat zahlreiche Kreative verärgert, die darin eine Urheberrechtsverletzung sehen.
So klar ist die Sachlage jedoch nicht, denn die generative KI interessiert sich nicht für die Schönheit der Sprache, sondern analysiert Daten – und diese sind nicht urheberrechtlich geschützt. Letztlich werden die Gerichte zu entscheiden haben, ob die ungefragte Verwendung von Werken zum Training von KI eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bereits heute sind mehrere Verfahren in den USA und in England anhängig.

Output

Wer, wie im Interview angesprochen, von einer KI einen Rap «im Stil von Eminem» verlangt, geht aber dennoch ein Risiko ein. Die Arbeitsweise generativer KI ist eine BlackBox. Man kann nicht ausschliessen, dass man einen Rap von Eminem erhält und nicht nur einen «im Stil von». Wer aber einen (abgeänderten) Rap von Eminem weiterverwendet, verletzt das Urheberrecht und kann sich nicht damit entschuldigen, dass es der Fehler der KI gewesen sei.

Und der Künstler?

Aber auch ohne Urheberrechtsverletzung, hat der Nutzer der generativen KI die juristischen Klippen nicht erfolgreich umschifft. Dass jemand dermassen eng an der Person von Eminem anknüpft, dass ein Imagetransfer erfolgt oder ihm ein Werk, welches er gar nicht geschaffen hat, untergeschoben wird, muss sich Eminem als Person und Künstler nicht gefallen lassen – selbst wenn weder er selbst, noch seine Stimme, noch sein Oeuvre direkt verwendet werden. In seiner amerikanischen Heimat kann Eminem seine Publicity Rights (das amerikanische Gegenstück zu den Persönlichkeitsrechten europäischen Zuschnitts) geltend machen. In der Schweiz würde das über das Persönlichkeitsrecht (ZGB 28) gelöst und dürfte ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellen.

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